Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Philip Reise Gastro- & Catering GmbH

ALLGEMEINES/GELTUNGSBEREICH

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle angebotenen Leistungen der Firma Philip Reise Gastro-& Catering GmbH nachfolgend PRG&C genannt, mit ihren Vertragspartnern (Kunden/Veranstaltern). Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunde/Veranstalter und einem Dritten betreffen das Rechtsverhältnis zwischen PRG&C und dem Veranstalter nicht. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

Der Vertrag ist geschlossen, sobald ein Catering, das Restaurant, andere Räume oder sonstige Lieferungen und Leistungen bestellt und zugesagt sind. Dies kann auch mündlich, per Email, per Fax, telefonisch oder persönlich sein.

Ist der Kunde/Veranstalter nicht der Besteller selbst oder wird vom Kunde/Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Kunde/Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Wird die PRG&C durch höhere Gewalt oder Streik in der Erfüllung seiner Leistungen behindert, so kann hieraus keine Schadenersatzpflicht abgeleitet werden. Die PRG&C verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Veranstalter wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass er für den Fall eines erweiterten Versicherungsschutzes hierfür Sorge zu tragen hat.Musiker- und Künstlergagen müssen bei einer Beauftragung durch PRG&C im Voraus durch den Kunde/Veranstalter zur Verfügung gestellt werden. Anfallende GEMA- Gebühren trägt grundsätzlich der Veranstalter. Er hat auch für die entsprechende Anmeldung Sorge zu tragen.

Sonderkosten Nebenkosten

Bei Nutzung der Räumlichkeiten (Restaurant oder Nebenzimmer) für Feiern z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Firmenfeiern, oder ähnliches fällt eine zusätzliche Raummiete in Höhe von 250 für das Nebenzimmer bzw. von 500 für das Haupt-Restaurant an.Zusätzlich ist ab 24:00 Uhr ein Nachtzuschlag von 89 je Servicemitarbeiter und Stunde zu entrichten.

LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

Die PRG&C ist verpflichtet, die vom Kunden/Veranstalter bestellten und von der PRG&C zugesagten Leistungen zu erbringen. Der Kunde/Veranstalter ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise der PRG&C zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der PRG&C an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften (z.B. GEMA).Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der von der PRG&C allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis,so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden. Die PRG&C ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.Der Kunde/Veranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der PRG&C aufrechnen oder mindern.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN/STORNOGEBÜHREN

Alle Preise im kaufmännischen Verkehr verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer / im privaten Verkehr inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Angebote, die sich auf das Restaurant beziehen verstehen sich in jedem Fall inklusive MwSt. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar, der Rechnungszugang kann auch per Fax oder Email erfolgen. Der Verzug tritt, ohne weitere In-Verzug-Setzung mit dem 11. Tage ab Zugang der Rechnung an, die PRG&C ist berechtigt dann Zinsen in Höhe der gesetzlichen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. PRG&C ist im Vorfeld einer Veranstaltung berechtigt eine Vorauszahlung zu verlangen, es gelten die gleichen Zahlungsbedingungen wie bei der Stellung einer Rechnung.Der Kunde/Veranstalter kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Ansprüchen von PRG&C aufrechnen. Bei fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 10 Tagen mit Ablehnungsandrohung kann PRG&C vom Vertrag zurücktreten. Bei berechtigtem Rücktritt durch PRG&C hat der Kunde/Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz.Tritt der Kunde/Veranstalter früher als drei Monate vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist PRG&C berechtigt 20 % des Angebotspreises in Rechnung zu stellen. Tritt der Kunde/Veranstalter zwischen der 12. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist PRG&C berechtigt 35 % des entgangenen Umsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 % des Umsatzes. Die Berechnung des Umsatzes erfolgt nach der Formel: Angebotspreis (Speisen, Getränke, ggf. Sonstiges) x Personenzahl. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten.

ÄNDERUNGEN DER TEILNEHMERZAHL ODER VA-ZEIT

Der Kunde/Veranstalter ist verpflichtet, der PRG&C die Anzahl der Teilnehmer (garantiert) an der Veranstaltung spätestens 7 Werktage vor dem Termin mitzuteilen.Teilt er die tatsächliche Teilnehmerzahl erst in einem Zeitraum zwischen 3 Tagen und 24 Stunden vor der Veranstaltung mit ergibt sich ein Eilaufschlag von 50 % auf das vorgelegte Angebot.Veränderungen 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn oder Verabsäumung der Mitteilung der garantierten Teilnehmerzahl führen dazu, dass die PRG&C die Leistung gemäß Ihrem Angebot erbringen wird. Nachteile, die dem Kunde/Veranstalter hieraus entstehen, gehen nicht zu Lasten von PRG&C. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die PRG&C berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen, für eine Abweichung von10 bis 20 % um 15 %, darüber hinaus um bis zu 20 %. Sollte die tatsächliche Teilnehmerzahl von der (garantierten) Teilnehmerzahl um mehr als 40 % abweichen, ist die PRG&C berechtigt die Leistung zu verweigern.MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN der Veranstalter sieht davon ab selbst Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitzubringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In solchen Fällen wird eine Servicegebühr, Tellergeld bzw. Korkgeld berechnet.

TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND ANSCHLÜSSE

Soweit die PRG&C für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die PRG&C von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der PRG&C bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der PRG&C gehen zu Lasten des Kunden, soweit die PRG&C diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die PRG&C pauschal erfassen und berechnen.Der Kunde/Veranstalter ist mit Zustimmung der PRG&C berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die PRG&C eine Anschlussgebühr verlangen.Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen der PRG&C ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.Störungen an von PRG&C zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die PRG&C diese Störungen nicht zu vertreten hat.

TECHNISCHE EINRICHTUNGEN BEI CATERING

Der Kunde/Veranstalter stellt der PRG&C außer Haus die notwendigen technischen Einrichtungen kostenfrei zur Verfügung. Geschieht dies bis zu 6 Stunden vor der Veranstaltung nicht, ist sie berechtigt, die notwendigen technischen Einrichtungen erstellen zu lassen. Der Kunde/Veranstalter verpflichtet sich die in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich eines zusätzlichen Kostenanteils von 25% an die PRG&C zu bezahlen. Stellt der Kunde/Veranstalter keine technischen Einrichtungen zur Verfügung, ist berechtigt die Veranstaltung bis zu ihrem Beginn abzusagen, der Kunde/Veranstalter verpflichtet sich in diesem Fall 70 % des Speise- und Getränkeumsatzes (gemäß der oben erwähnten Speisenumsatzformel) zu bezahlen.Der Veranstalter stellt PRG&C von Ansprüchen Dritter frei insoweit PRG&C nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Der Kunde/Veranstalter ist verpflichtet PRG&C schriftlich auf Gefahren erhöhende Momente (auch bezüglich der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten) hinzuweisen.

VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG

Seitens des Kunden/Veranstalters, seiner Beauftragten und seiner Gäste eingebrachter Sachen trägt der Kunde/Veranstalter selbst Sorge.